Datenschutzbeauftragter unzufrieden – rechtssicherer Wechsel des externen Datenschutzbeauftragten bei Datenschutz- und Compliance-Themen

Datenschutzbeauftragter unzufrieden? So gelingt der rechtssichere Wechsel des DSB

22. Juni 2026

Wenn Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten unzufrieden sind, gefährdet dies die Rechtssicherheit Ihres Unternehmens und führt oft zu unnötigen Kosten. Ein Wechsel ist sowohl bei internen als auch externen Fachkräften unter Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Rahmenbedingungen möglich. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie die Zusammenarbeit professionell beenden und rechtssicher zu einem kompetenten Partner wechseln.

Sind Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten unzufrieden, liegt die Ursache oft in einer Beratung, die Theorie und Praxis nicht in Einklang bringt. Die Rolle des Beauftragten ist für Ihr Unternehmen von zentraler Bedeutung, da er die Brücke zwischen den strengen Anforderungen der EU Datenschutzgrundverordnung und Ihren alltäglichen Arbeitsprozessen schlägt. Wenn die Kommunikation stockt oder die Beratung Sie eher behindert als schützt, entsteht ein erhebliches Haftungsrisiko. Ein kompetenter Datenschutzbeauftragter sollte Sie entlasten und dafür sorgen, dass Sie personenbezogene Daten sicher und rechtskonform verarbeiten können. Wir begleiten Sie durch die notwendigen Überlegungen, damit Sie wieder mit einem guten Gefühl in die digitale Zukunft blicken.

Typische Gründe: Woran Sie einen schlechten Datenschutzbeauftragten erkennen

Ein unzureichend agierender Datenschutzbeauftragter zeigt sich meist durch mangelnde Initiative und eine Beratung, die nicht auf die spezifischen Bedürfnisse Ihres Geschäftsmodells eingeht. Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Datenschutz in Ihrem Haus stagniert oder Sie bei wichtigen Projekten keine klaren Antworten erhalten, sind dies ernstzunehmende Signale. Oftmals werden Compliance-Themen als bloße Last empfunden, weil der Beauftragte es versäumt, pragmatische Lösungen für komplexe technische Fragen aufzuzeigen.

Mangelnde Kommunikation und Erreichbarkeit

Wie schnell und zuverlässig reagiert Ihr Ansprechpartner auf dringende Anfragen zu Datenschutzvorfällen oder Fragen der Mitarbeiter? Eine unzureichende Erreichbarkeit ist eines der häufigsten Probleme, wenn Unternehmen mit ihrem Datenschutzbeauftragten unzufrieden sind. Wenn E-Mails über Tage unbeantwortet bleiben oder bei dringenden Auskunftsersuchen von Betroffenen keine Unterstützung erfolgt, drohen rechtliche Konsequenzen und Bußgelder. Ein guter Berater zeichnet sich durch zeitnahe Rückmeldungen und eine klare Sprache aus, die auch ohne juristisches Staatsexamen verständlich bleibt.

Fehlendes Praxisverständnis für Ihr Geschäftsmodell

Versteht Ihr Datenschutzberater die modernen Prozesse, mit denen Sie automatisiert verarbeiten, oder blockiert er Innovationen durch einseitige Verbote? Viele Fachkräfte besitzen zwar tiefes theoretisches Wissen, scheitern aber daran, dieses auf die Realität eines dynamischen Unternehmens zu übertragen. Datenschutz- und Compliance-Experten müssen verstehen, wie Ihr Vertrieb arbeitet oder welche Softwarelösungen Sie tatsächlich benötigen. Ohne dieses Verständnis bleibt der Datenschutz ein abstraktes Konstrukt, das die Effizienz Ihres Hauses mindert, anstatt Sicherheit zu spenden. Eine unzureichende Praxisverständnis ist ein weiteres Problem, das dazu führt, dass Unternehmen mit ihrem Datenschutzbeauftragten unzufrieden sind.

Veraltete Dokumentation oder mangelnde Proaktivität

Wann wurde Ihre Dokumentation, wie das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, zuletzt an neue technologische Entwicklungen angepasst? Ein passiver Beauftragter für Datenschutz wartet auf Ihre Fragen, während ein aktiver Partner Sie frühzeitig über Änderungen in der Rechtsprechung oder neue Sicherheitsanforderungen informiert. Wenn Ihr Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten seit Jahren nicht aktualisiert wurde, ist dies ein klares Zeichen für eine mangelhafte Betreuung. Ein moderner Datenschutz erfordert ständige Wachsamkeit und die regelmäßige Anpassung an neue Werkzeuge im Bereich Cloud Computing oder beim Einsatz moderner Analyse-Werkzeuge.

Abberufung oder Kündigung? Die rechtlichen Hürden beim DSB-Wechsel

Der Wechsel eines Datenschutzbeauftragten erfordert eine genaue Unterscheidung zwischen der arbeitsrechtlichen Kündigung und der formellen Abberufung von der Funktion. Während die Abberufung lediglich die Entbindung von den spezifischen Aufgaben als Beauftragter bedeutet, betrifft die Kündigung das zugrunde liegende Vertrags- oder Dienstverhältnis. Sie müssen beide Aspekte rechtssicher prüfen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und den Schutz der personenbezogenen Daten lückenlos aufrechtzuerhalten.

Besonderheiten beim internen Datenschutzbeauftragten (Kündigungsschutz)

Welche speziellen rechtlichen Hürden müssen Sie beachten, wenn Sie einen eigenen Mitarbeiter mit der Aufgabe des Datenschutzes betraut haben? Ein interner Datenschutzbeauftragter genießt einen besonderen Abberufungs- und Kündigungsschutz, der ihn vor Benachteiligungen aufgrund seiner Kontrollfunktion schützen soll. Die Abberufung gegen den Willen des Mitarbeiters ist nur möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortführung der Tätigkeit unzumutbar machen (§ 6 Absatz 4 und § 38 Absatz 2 BDSG) . Hier ist eine tiefe rechtliche Prüfung notwendig, da eine fehlerhafte Abberufung oft die Unwirksamkeit der gesamten personellen Maßnahme nach sich zieht.

Kündigung eines externen Datenschutzbeauftragten: Was steht im Vertrag?

Wie einfach können Sie die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister beenden, wenn die Leistung nicht mehr Ihren Erwartungen entspricht? Bei externen Beauftragten richtet sich die Kündigung primär nach den Bestimmungen des geschlossenen Dienstvertrags und den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es gelten meist vereinbarte Kündigungsfristen, es sei denn, es liegt eine schwere Pflichtverletzung vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Prüfen Sie sorgfältig, ob Ihr Dienstleister kalkulierbare Preise bietet und welche Übergabepflichten für die bisherigen Dokumente vertraglich festgehalten wurden.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So wechseln Sie den Datenschutzbeauftragten richtig

Ein strukturierter Wechsel stellt sicher, dass zu keinem Zeitpunkt eine Lücke in Ihrer Compliance-Struktur entsteht, die von der Aufsichtsbehörde sanktioniert werden könnte. Sie sollten den Übergang so gestalten, dass alle Dokumente und Verantwortlichkeiten nahtlos vom alten auf den neuen Partner übergehen. Ein überstürztes Handeln ohne Vorbereitung führt oft zu Datenverlusten oder unvollständigen Registern, was die spätere Arbeit erheblich erschwert.

1. Status Quo prüfen und Vertrag sichten

Welche vertraglichen Verpflichtungen bestehen aktuell und wie ist der tatsächliche Stand Ihrer Dokumentationen? Bevor Sie den aktuellen Datenschutzbeauftragten informieren, sollten Sie alle Verträge auf Laufzeiten und Kündigungsmodalitäten prüfen. Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Zustand Ihres Datenschutzniveaus, um dem neuen Partner eine klare Ausgangslage präsentieren zu können. Dies ist der ideale Zeitpunkt, um Schwachstellen in der bisherigen Betreuung genau zu benennen und Erwartungen für die Zukunft zu definieren.

2. Neuen Datenschutzbeauftragten finden und Bestellung vorbereiten

Worauf sollten Sie bei der Auswahl eines neuen Datenschutzbeauftragten achten, damit die Unzufriedenheit sich nicht wiederholt? Suchen Sie gezielt nach Datenschutzexperten, die Erfahrung in Ihrer Branche haben und moderne IT-Infrastrukturen kompetent bewerten können. Sobald Sie einen passenden Kandidaten gefunden haben, bereiten Sie die Bestellungsurkunde vor, damit die Ernennung zeitgleich mit dem Ausscheiden des Vorgängers erfolgen kann. Eine professionelle Vorbereitung sorgt für einen reibungslosen Übergang ohne operative Stillstände.

3. Form- und fristgerechte Kündigung/Abberufung

Wie stellen Sie sicher, dass die Trennung rechtlich wirksam erfolgt und alle Unterlagen zurückgegeben werden? Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und klar zwischen dem Ende des Dienstverhältnisses und der Abberufung aus dem Amt unterscheiden. Fordern Sie in diesem Zuge die Herausgabe aller für den Datenschutz relevanten Dokumente, Zugangsdaten und die vollständige Korrespondenz mit Behörden ein. Ein professioneller Umgang in dieser Phase verhindert unnötige Reibungsverluste und schützt Ihre Reputation.

4. Meldung an die Aufsichtsbehörde aktualisieren

Wann müssen Sie die zuständige Behörde über den personellen Wechsel in Ihrem Unternehmen informieren? Die Benennung eines neuen Datenschutzbeauftragten muss unverzüglich an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Dieser Schritt ist essentiell, da die Behörde eine zentrale Liste führt und im Falle von Prüfungen oder Beschwerden direkt mit der verantwortlichen Person kommunizieren muss. Vergessen Sie nicht, auch die Kontaktdaten auf Ihrer Website und in Ihren internen Richtlinien zeitgleich zu aktualisieren.

Checkliste: Das zeichnet einen erstklassigen DSB aus

Ein wirklich guter Datenschutzbeauftragter sollte nicht nur die Gesetze kennen, sondern Ihr Unternehmen aktiv voranbringen und sicher gestalten. Er agiert als strategischer Berater, der Risiken frühzeitig erkennt und Lösungen vorschlägt, die Ihre Arbeitsprozesse unterstützen. Achten Sie bei der Auswahl auf folgende Merkmale, um eine langfristig erfolgreiche Partnerschaft sicherzustellen.

Zunächst muss die fachliche Qualifikation außer Frage stehen, was sich oft durch regelmäßige Fortbildungen und tiefes technisches Wissen zeigt. Ein erstklassiger Partner im Datenschutz verfügt über ausgeprägte soziale Kompetenzen, um den Datenschutz im Team zu verankern und Akzeptanz bei den Mitarbeitern zu schaffen. Er bietet Ihnen kalkulierbare Preise und zeigt Transparenz in seiner Arbeitsweise, indem er Sie über den Fortschritt der Compliance-Maßnahmen auf dem Laufenden hält. Schließlich sollte er in der Lage sein, moderne Themen wie Künstliche Intelligenz oder Cloud-Dienste sicher in Ihre Unternehmensstruktur zu integrieren.

Fazit: Keine Angst vor dem Wechsel – Sicherheit geht vor

Wenn Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten unzufrieden sind, ist ein Wechsel oft der einzige Weg, um die langfristige Sicherheit Ihrer Daten zu gewährleisten. Der Prozess mag auf den ersten Blick komplex erscheinen, doch mit einer klaren Strategie und dem richtigen Partner an Ihrer Seite gewinnen Sie wertvolle Handlungsfreiheit zurück. Ein professioneller Datenschutz ist kein Hindernis, sondern ein Qualitätsmerkmal, das das Vertrauen Ihrer Kunden und Partner nachhaltig stärkt. Zögern Sie nicht, notwendige Veränderungen einzuleiten, um Ihr Unternehmen rechtssicher für die kommenden Herausforderungen aufzustellen.

FAQ: Häufige Fragen zum Wechsel des Datenschutzbeauftragten

Darf ein interner Datenschutzbeauftragter ohne Grund abberufen werden?

Nein, die Abberufung eines internen Beauftragten für Datenschutz erfordert nach deutschem Recht in der Regel einen wichtigen Grund, der eine weitere Amtsführung unzumutbar macht. Dies dient dem Schutz der Unabhängigkeit, damit der Beauftragte seine Kontrollfunktion ohne Furcht vor Repressalien ausüben kann.

Wie lange dauert ein Wechsel des externen Datenschutzbeauftragten gewöhnlich?

Die Dauer hängt maßgeblich von den vertraglichen Kündigungsfristen Ihres aktuellen Dienstleisters ab, die oft zwischen drei und sechs Monaten liegen. Ein nahtloser Übergang kann jedoch innerhalb weniger Wochen vorbereitet werden, sobald die neuen Verträge unterzeichnet sind.

Müssen bestehende Verträge zur Auftragsverarbeitung beim Wechsel neu geprüft werden?

Der Wechsel der Person des Datenschutzbeauftragten macht eine Neukonzeption der Verträge meist nicht erforderlich. Es ist jedoch ratsam, dass der neue Partner die bestehenden Dokumente im Rahmen einer Bestandsaufnahme sichtet, um mögliche Altlasten oder Fehler zu identifizieren

Was passiert, wenn die Meldung an die Behörde vergessen wird?

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die theoretisch mit Bußgeldern geahndet werden kann. Viel kritischer ist jedoch, dass die Datenschutz Aufsichtsbehörde bei Anfragen keinen Ansprechpartner erreicht, was eine Vor-Ort-Kontrolle wahrscheinlicher macht.

Kann die Unzufriedenheit über die Kosten allein ein Kündigungsgrund sein?

Bei externen Dienstleistern für Datenschutz ist die wirtschaftliche Erwägung ein legitimer Grund für eine ordentliche Kündigung innerhalb der vereinbarten Fristen. Bei internen Mitarbeitern rechtfertigen Kostenerwägungen allein keine Abberufung, da hier der gesetzliche Sonderkündigungsschutz greift.

Was Sie bei Unzufriedenheit mit Ihrem Datenschutzbeauftragten tun können:

Wenn Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten unzufrieden sind, können Sie sich gerne mit Alphatech in Verbindung setzen und ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren.

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ÜBER DEN AUTOR

Yanick Röhricht

Yanick Röhricht ist Senior Consultant bei ALPHATECH Consulting. Als Berater unterstützt er Unternehmen bei der Umsetzung gesetzlicher Datenschutzvorgaben sowie beim Aufbau eines Informationssicherheits-Managements. Als Wirtschaftsjurist (LL.M.) und mit Zertifizierungen als Datenschutzbeauftragter (TÜV) und IT-Sicherheitsbeauftragter (DGI) verfügt er über fundierte Fachkenntnisse und langjährige Erfahrung in diesem Bereich.

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