Kundenrezensionen sind aus der heutigen Geschäftswelt nicht mehr wegzudenken. Sie haben eine immense wirtschaftliche Bedeutung, da sie Unternehmen dabei helfen, ihren Absatz zu steigern und gleichzeitig ihre Produkte und Dienstleistungen zu optimieren. Viele Unternehmen gehen daher aktiv mit Zufriedenheitsumfragen auf ihre Kunden zu, um Bewertungen oder ein kurzes Feedback einzuholen, oft in Form von E-Mails. Doch wie verhält es sich bei Kundenbefragungen mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO) und Wettbewerbsrecht? In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Datenschutz-Aspekte bei Zufriedenheitsumfragen und geben Ihnen eine Orientierungshilfe.
Inhaltsverzeichnis
- Zufriedenheitsumfrage und Werbung: Wie hängt das zusammen?
- Wettbewerbsrechtliche Vorgaben bei Kundenbefragungen beachten!
- Grundsatz: Einwilligung erforderlich bei Umfragen zur Kundenzufriedenheit
- Ausnahme vom Einwilligungserfordernis bei Zufriedenheitsanfragen:
- Datenschutzrechtliche Aspekte bei Zufriedenheitsumfragen
- Rechtsprechung: Verknüpfung einer Kundenbefragung mit einer anderen E-Mail
- Konsequenzen wettbewerbswidriger Werbung
- Praktische Datenschutz-Tipps für Unternehmen bei Zufriedenheitsumfragen
- Fazit – Datenschutz und Zufriedenheitsumfragen
- FAQ Kundenbefragung und DSGVO
Zufriedenheitsumfrage und Werbung: Wie hängt das zusammen?
Eine Befragung zur Kundenzufriedenheit gilt rechtlich als Werbung. Dies ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), genauer gesagt aus § 7 UWG. Werbung wird hier als jede Handlung definiert, die darauf abzielt, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Dazu gehören nicht nur klassische Anzeigen, sondern auch weniger offensichtliche Formen wie die Bitte um eine Bewertung oder die Teilnahme an einer Umfrage. Diese Aktionen dienen oft dazu, die Bindung des Kunden an das Unternehmen zu stärken und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern.
In der Praxis bedeutet das, dass Kundenzufriedenheitsabfragen denselben rechtlichen Vorgaben unterliegen wie andere Formen der Werbung. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre Aktionen sowohl den wettbewerbsrechtlichen als auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Wettbewerbsrechtliche Vorgaben bei Kundenbefragungen beachten!
Kundenzufriedenheitsabfragen sind als Werbung iSv § 7 UWG einzuordnen. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Der Begriff der Werbung ist weit auszulegen. Sie ist nicht auf die Formen klassischer Werbung beschränkt, sondern umfasst vielmehr unterschiedlichste Formen. Unter diese Definition lassen sich Kundenzufriedenheitsbefragungen subsumieren. Diese dienen zumindest auch dazu, Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern, nicht zuletzt, weil der Unternehmer sich auf diesem Weg bei dem Kunden in Erinnerung bringt. Vor diesem Hintergrund sind für Bewertungsaufforderungen und Kundenumfragen die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.
Grundsatz: Einwilligung erforderlich bei Umfragen zur Kundenzufriedenheit
Bewertungsaufforderungen und Kundenzufriedenheitsabfragen sind als Werbung iSv § 7 UWG einzuordnen. Laut § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist für den Versand von Werbung per E-Mail grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich. Ohne diese aktive Einwilligung gelten solche E-Mails als unzumutbare Belästigung. Dies betrifft nicht nur klassische E-Mails, sondern auch Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Facebook Messenger sowie interne Postfächer in Online-Shops.
Die Einwilligung muss aktiv erfolgen, also beispielsweise durch das Setzen eines Häkchens in einer Checkbox. Außerdem muss die Einwilligung freiwillig und informiert sein. Das bedeutet, dass der Kunde genau wissen muss, wofür er seine Zustimmung gibt. Ohne diese Voraussetzungen ist die Einwilligung unwirksam, und der Versand der E-Mail wäre rechtswidrig.
Ausnahme vom Einwilligungserfordernis bei Zufriedenheitsanfragen:
Für Bestandskunden gibt es eine Ausnahmeregelung, die es Unternehmen unter bestimmten Bedingungen erlaubt, auch ohne vorherige Einwilligung Zufriedenheitsanfragen zu versenden (B2C/B2B). Diese Regelung ist in § 7 Abs. 3 UWG festgelegt und gilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Erhebung der E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Kauf oder einer Dienstleistung: Die E-Mail-Adresse muss im Rahmen der Bestellung eines Produkts oder einer Dienstleistung erhoben worden sein.
- Beschränkung auf ähnliche Produkte oder Dienstleistungen: Die Werbung darf sich ausschließlich auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen beziehen.
- Klarer Hinweis bei der Datenerhebung: Der Kunde muss darüber informiert worden sein, dass seine E-Mail-Adresse für Direktwerbung verwendet wird.
- Widerspruchsmöglichkeit: Kunde wurde bei der Erhebung der E-Mail-Adresse (und danach bei jeder weiteren Verwendung der E-Mail-Adresse!) auch deutlich darauf hingewiesen, dass er dieser Nutzung jederzeit widersprechen kann. Für diesen Widerspruch dürfen dann maximal die nach normalen Basistarifen anfallenden Übermittlungskosten entstehen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Unternehmen Feedback-Anfragen auch ohne erteilte Einwilligung versenden. Dennoch sollten Sie sich bewusst sein, dass diese Ausnahme eng ausgelegt wird und keine generelle Freikarte für Werbung darstellt.
Datenschutzrechtliche Aspekte bei Zufriedenheitsumfragen
Neben den Regelungen des UWG spielt bei Zufriedenheitsumfragen auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine zentrale Rolle. Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen auch E-Mail-Adressen gehören. Um personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Zufriedenheitsumfragen zu verarbeiten, muss eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegen.
Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zufriedenheitsumfragen kann auf ein berechtigtes Interesse des Unternehmens gestützt werden. Dabei ist eine Interessenabwägung erforderlich, bei der das Interesse des Unternehmens an der Umfrage mit den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person abgewogen wird. Entscheidend ist hierbei die enge Verknüpfung mit den Anforderungen des UWG. Wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht erfüllt sind, fehlt es an einem berechtigten Interesse im Sinne der DSGVO. Das bedeutet, dass die wettbewerbsrechtliche Bewertung auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit beeinflusst. Überwiegt das Interesse der betroffenen Person an der Vertraulichkeit ihrer Daten, darf die Verarbeitung nicht erfolgen. Letztlich ist die datenschutzrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Übersendung einer Kundenzufriedenheitsabfrage somit kongruent mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Liegen die Voraussetzungen des UWG vor, kann auch ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO gegeben sein.
Wenn die Voraussetzungen für Interessensabwägung und die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG nicht vorliegen, kommt als datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand für die mit der Übersendung einer Feedback-Anfrage verbundene Datenverarbeitung nur die Einwilligung des Kunden nach Art. 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO in Betracht.
Rechtsprechung: Verknüpfung einer Kundenbefragung mit einer anderen E-Mail
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch die Verknüpfung einer Kundenzufriedenheitsumfrage mit einer ansonsten zulässigen E-Mail, beispielsweise einer Rechnung, als unzulässige Werbung gelten kann. Zwar ist der Eingriff in die Privatsphäre des Kunden in solchen Fällen gering, dennoch bleibt die Belästigung bestehen. Der Kunde muss sich zumindest gedanklich mit der Anfrage auseinandersetzen. Dies zeigt, wie strikt die Gerichte die Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre auslegen.
Konsequenzen wettbewerbswidriger Werbung
Falsch vorbereitete Bewertungsaufforderungen und Newsletter-Kampagnen können eine unzumutbare Belästigung iSv § 7 Abs. 1 UWG darstellen. Unlautere Werbemethoden können als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt sein. Vor allem begründet unlautere Werbung per Telefon, Telefax, E-Mail, SMS oder Werbewurfsendung jedoch schon bei der ersten Zuwiderhandlung einen Unterlassungsanspruch und u.U. Schadensersatzanspruch gegen den Werbenden. Diese Ansprüche können zunächst im Wege der kostenpflichtigen Abmahnung, in letzter Konsequenz aber auch gerichtlich geltend gemacht werden. Details zu den Rechtsfolgen wettbewerbswidrigen Werbens finden Sie in unserem Artikel „Datenschutz beim E-Mail-Marketing“.
Praktische Datenschutz-Tipps für Unternehmen bei Zufriedenheitsumfragen
Um datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Risiken zu minimieren, sollten Unternehmen bei Zufriedenheitsumfragen folgende Datenschutz-Aspekte beachten:
- Einwilligungen einholen: Dies ist die sicherste Möglichkeit, um wettbewerbsrechtliche Konflikte zu vermeiden.
- Bestandskundenregelung korrekt umsetzen: Bewerten Sie jedes geplante Mailing neu und beziehen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten und Ihre Rechtsabteilung ein. Stellen Sie sicher, dass alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 1-4 UWG erfüllt sind, wenn Sie diese Ausnahme nutzen möchten.
- Transparenz schaffen: Kunden müssen klar und verständlich über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Die Datenschutzerklärung eignet sich optimal, um die betroffenen Personen über die bevorstehenden Direktmarketingmaßnahmen aufzuklären.
- Über Widerspruchsrecht informieren: Informieren Sie die Betroffenen bei der Erhebung und im Rahmen aller werblichen E-Mails über die existierenden Widerspruchsrechte.
- Widerspruchsmöglichkeiten bieten: Stellen Sie sicher, dass jede werbliche E-Mail im Footer eine einfache Widerspruchsmöglichkeit enthält. Die Verwaltung dieser Widersprüche sollte zuverlässig im CRM-System erfolgen.
- Interessensabwägung dokumentieren: Sofer Sie sich auf die Ausnahmeregelung für Bestandskunden stützen und keine Einwilligung bei den Betroffenen einholen, sollten Sie die Interessensabwägung dokumentieren.
Fazit – Datenschutz und Zufriedenheitsumfragen
Kundenzufriedenheitsumfragen sind ein wertvolles Werkzeug, um die Bindung zu Kunden zu stärken und wertvolle Einblicke in ihre Bedürfnisse zu gewinnen. Allerdings bewegen sich Unternehmen dabei in einem rechtlich sensiblen Bereich. Sowohl das UWG als auch die DSGVO stellen klare Anforderungen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Eine sorgfältige Planung und Umsetzung der Maßnahmen sowie die Einholung rechtlicher Expertise können helfen, rechtliche Risiken zu vermeiden und gleichzeitig die Kundenzufriedenheit zu fördern.
FAQ Kundenbefragung und DSGVO
Kundenzufriedenheitsumfragen sind jede Form von Anfrage, bei der Kunden gebeten werden, Feedback zu Produkten, Dienstleistungen oder ihrem allgemeinen Erlebnis mit einem Unternehmen zu geben.
Ja, rechtlich werden solche Umfragen als Werbung betrachtet, da sie dem Zweck dienen, den Absatz zu fördern und die Kundenbindung zu stärken.
In der Regel ja. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Bestandskundenregelung nach § 7 Abs. 3 UWG eingehalten wird.
Diese Regelung erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung Zufriedenheitsanfragen zu versenden. Dazu gehört unter anderem, dass die E-Mail-Adresse im Rahmen eines Kaufs erhoben wurde und eine einfache Widerspruchsmöglichkeit besteht.
Jede werbliche E-Mail muss eine leicht zugängliche Möglichkeit bieten, der weiteren Nutzung der E-Mail-Adresse zu widersprechen, z. B. über einen Abmeldelink im Footer eines Newsletters.
Das ist kritisch zu sehen, da der BGH entschieden hat, dass solche Kombinationen ebenfalls als Werbung gelten und die Privatsphäre des Kunden beeinträchtigen können. Darüber hinaus müssen bei Kundenbefragungen per E-Mail auch die DSGVO-Vorgaben beachtet werden.
Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Zufriedenheitsanfragen dürfen nur gesendet werden, wenn ein rechtlicher Erlaubnistatbestand vorliegt, wie etwa das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO oder eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Nur so kann der Datenschutz bei Zufriedenheitsumfragen gewahrt werden.
Verstöße können Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Schadensersatzforderungen und Bußgelder nach sich ziehen.
Ja, auch Telefonanrufe gelten als Werbung und unterliegen den gleichen rechtlichen Vorgaben wie andere Kontaktwege. Neben den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben müssen bei Kundenumfragen per Telefon auch die Vorgaben der DSGVO beachtet werden.
Einholung von Einwilligungen, transparente Information der Kunden, zuverlässige Widerspruchsverwaltung und gegebenenfalls die Beratung durch einen Rechtsanwalt sind wichtige Maßnahmen, um rechtliche Konformität sicherzustellen.